Ja! Wenn die Aktion während Deiner Arbeitszeit stattfindet, darf dich der Arbeitgeber nicht an einer Teilnahme hindern. Das ermöglicht der Artikel 110 der Bayerischen Verfassung.
Die IG Metall macht Druck für ein industrielles Entwicklungsmodell, das sozial und ökologisch nachhaltig ist, das wirtschaftlichen Wohlstand, gute und sichere Arbeit und eine lebenswerte Umwelt verbindet. Von den Parteien fordern wir eine Politik des fairen Wandels, die Beschäftigte beteiligt, soziale Sicherheit und Perspektiven vermittelt und Gerechtigkeit schafft.
Dafür geht die IG Metall am 29. Oktober 2021 auch in Nürnberg auf die Straße. Wir fordern weiterhin:
Um unseren Forderungen an die Politik Ausdruck zu verleihen, findet die Protestkundgebung in der Nürnberger Südstadt statt.
Der Aufruf zum Aktionstag steht hier zum Abruf bereit. Bitte erscheint zahlreich mit euren Kolleginnen und Kollegen. Informationen zur Teilnahme und zum Aktionstag erhältst du bei deinem Betriebsrat oder deiner IG Metall Vertrauenskörperleitung!
Ich muss arbeiten, kann ich teilnehmen?
Ja! Wenn die Aktion während Deiner Arbeitszeit stattfindet, darf dich der Arbeitgeber nicht an einer Teilnahme hindern. Das ermöglicht der Artikel 110 der Bayerischen Verfassung.
Was steht in Artikel 110 der Bayerischen Verfassung?
Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits– und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
Was muss ich konkret machen, um mich für die Kundgebung von der Arbeit freizustellen?
Wenn Du in der Zeit der Kundgebung zur Arbeit eingeteilt bist und teilnehmen möchtest, dann must Du dich bei Deinem Vorgesetzten abmelden, ausstempeln und nach der Aktion wieder einstempeln, beim Vorgesetzten anmelden und an Deinen Arbeitsplatz zurückkehren.