Im Betrieb
Betriebsrat gründen: Wie geht das?

Mitbestimmungsrecht und Schutz von Arbeitnehmerrechten: In Unternehmen mit Betriebsrat sind die Arbeitsbedingungen besser. Doch was, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt? Wir erklären, wie Du einen Betriebsrat gründest und wie die IG Metall dabei hilft.

1. Februar 20191. 2. 2019


Einen Betriebsrat zu wählen ist in Deutschland demokratisches Recht der Beschäftigten: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ So steht es in Paragraf 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) – das „Grundgesetz“ für das Miteinander von Arbeitgebern und Beschäftigten in Betrieben.

Das bedeutet: Wenn mindestens fünf volljährige Beschäftigte im Betrieb sind, von denen mindestens drei ein halbes Jahr oder länger im Betrieb arbeiten – dann wird ein Betriebsrat gewählt. Ab dieser Betriebsgröße darf der Arbeitgeber eine Wahl nicht verbieten oder behindern. Ansonsten macht er sich nach Paragraf 119 BetrVG strafbar.
 

Ein Betriebsrat bringt viele Vorteile

Ein Betriebsrat hat viele Vorteile: Er setzt sich für die Rechte der Mitarbeiter ein, überwacht die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften und handelt mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe Vereinbarungen aus. Er nimmt auf die Arbeitsplanung und Arbeitszeitgestaltung Einfluss. Nachweislich sind in Betrieben mit Betriebsräten die Arbeitsbedingungen deshalb besser. Der Betriebsrat kann mitbestimmen, etwa um Kündigungen zu widersprechen.


Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte

Betriebsräte sind im Gegensatz zu normalen Beschäftigten vor Kündigungen besonders geschützt – Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz und Paragraf 103 BetrVG. Ohne Betriebsrat werden dem Arbeitgeber nur wenige Grenzen gesetzt. Bei einer Betriebsschließung etwa gibt es ohne Betriebsrat keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit Abfindungen. Aber es muss ja nicht gleich um den Verlust des Arbeitsplatzes gehen. Es gibt zig Fragen, die nicht jeder allein mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann – etwa die Verteilung der Arbeitszeiten, die Urlaubsplanung oder die Arbeitsorganisation. Für solche auf Aufgaben ist ein Betriebsrat zuständig.


Wenn der Chef gegen einen Betriebsrat ist

Der Weg zur Betriebsratswahl kann einige Stolpersteine mit sich bringen. Wenn der Chef beispielsweise zu früh von den Plänen erfährt, etwa noch bevor der offizielle Wahlaufruf im Betrieb aushängt, kann es gefährlich werden. Nicht selten werden die „Rädelsführer“ aus fadenscheinigen Gründen rausgeworfen. Oftmals engagieren Arbeitgeber dazu sogar Anwaltskanzleien, die auf die Jagd von Betriebsräten und Gewerkschafterinnen spezialisiert sind – sogenannte „Union Buster“. Sie machen gewählten Betriebsräten das Leben schwer oder wollen deren Wahl verhindern.


Vorbereitungen für die Betriebsratswahl

Deshalb ist es wichtig, am Anfang nur mit vertrauenswürdigen Kolleginnen und Kollegen darüber zu reden – am besten außerhalb des Betriebs. Und dann einen Wahlaufruf mit der Einladung zur Wahl eines Wahlvorstands an alle Beschäftigten im Betrieb aushängen, den sechs wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Wahlinitiatoren unterschreiben. Sobald der offizielle Wahlaufruf mit den sechs Unterschriften aushängt, sind schon mal diese sechs Beschäftigten vor einer Kündigung besonders geschützt. Früher waren nur drei Beschäftigte geschützt, das Betreibsrätemodernisierungsgesetz vom 17.06.2021 hat den Kündigungsschutz ausgeweitet.  Weiterhin sind Beschäftigte vor personen- und verhaltensbedingten Kündigungen geschützt, die Vorbereitungshandlungen zur Wahl eines Betriebsrates vornehmen.

Trotzdem Vorsicht: Das Wahlverfahren ist kompliziert. Die formale Organisation muss stimmen. Wer sich nicht auskennt, macht schnell Fehler, die schlimmstenfalls sogar die ganze Wahl nichtig, also unwirksam machen – und letztlich auch die Wahlinitiatorinnen und Wahlvorbereiterinnen ihre Jobs kosten können.


Die IG Metall zur Hilfe holen

Deshalb: Unbedingt Unterstützung bei der IG Metall Nürnberg holen. Sie kennt das Wahlverfahren genau und kann alles übernehmen. Denn auch die Gewerkschaft darf offiziell zur Betriebsratswahl aufrufen. Die IG Metall Nürnberg hält Kontakt und betreut die Wahlvorstände und Gremien bis zum Ende der Wahlen und der Beendigung ihrer Tätigkeit. Außerdem haben Gewerkschaftsmitglieder Rechtsschutz, etwa wenn der Arbeitgeber versucht, einen engagierte Metallerinnen und Metaller kleinzumachen.

Auf der Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Betriebsratswahl in den folgenden Wochen vorbereitet. Sofern die Wahlversammlung trotz Einladung nicht stattgefunden hat oder dort kein Wahlvorstand gewählt wurde, ist eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes möglich.


Wahlen richtig und sicher durchführen

Bei der Durchführung der Betriebsratswahl ist viel Sorgfalt nötig: Wahlausschreiben, korrekte Wählerliste, Stimmzettel, Briefwahl, Vorschlagslisten mit den Kandidatinnen – all das muss sauber sein. Daher gilt auch hier: Besser und sicherer läuft es mit der IG Metall. Ein Tipp: Es empfiehlt sich, dass die Wahlinitiatoren auch als Wahlvorstandsmitglieder tätig werden und dann gegebenenfalls sogar als Bewerberin für den Betriebsrat kandidieren, da ihr Kündigungsschutz nur begrenzt ist. Alternativ kann der Wahlvorstand auch durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden, wenn es einen gibt.

Je nach Betriebsgröße dauert die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand eine Woche – beim vereinfachten Wahlverfahren in Betrieben bis 50 Beschäftigten bis zwölf Wochen, beim normalen Wahlverfahren zwingend in größeren Betrieben über 100 Beschäftigten. Und dann wird der Betriebsrat gewählt.

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